Grundrecht auf Datenschutz
Der Schutz der Privatsphäre – zu der auch die persönlichen Daten gehören – ist ein von der Bundes- und der Kantonsverfassung geschütztes Grundrecht einer jeden Person. Jedes Bearbeiten von Personendaten durch Behörden stellt einen Eingriff in dieses Grundrecht dar und ist deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Wichtige Begriffe
- «Personendaten» sind Angaben (Personalien, Eigenschaften/Beziehungen, Werturteile usw.) über eine bestimmte oder bestimmbare Person. Eine Person ist bestimmt, wenn die Daten eine Identifikation der Person erlauben; sie ist bestimmbar, wenn aus den Umständen oder in Verbindung mit weiteren Angaben auf die Person geschlossen werden kann.
- «Bearbeiten» ist jeder Umgang mit Personendaten, wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verändern, Verknüpfen, Bekanntgeben oder Vernichten.
- «Behörden» sind nebst der Verwaltung auch weitere Träger von öffentlichen Aufgaben, z.B. Schulen und Spitäler.
Grundsätze
Für das Bearbeiten von Personendaten durch Behörden gelten folgende Grundsätze:
- Jede Datenbearbeitung muss sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen.
- Daten dürfen nur zu einem bestimmten Zweck beschafft und grundsätzlich nicht für andere Zwecke bearbeitet werden.
- Jede Datenbearbeitung muss verhältnismässig sein, weshalb immer nur «so viel wie nötig, so wenig wie möglich» gestattet ist. Nicht mehr benötigte Daten müssen gelöscht werden.
- Die bearbeiteten Daten müssen richtig sein.
- Die Behörde muss die Daten vor missbräuchlicher Verwendung schützen (Informationssicherheit).
- Die betroffenen Personen haben das Recht auf Auskunft und Einsicht in ihre Daten. Stellen sie fest, dass Daten über sie unrichtig oder nicht notwendig sind, haben sie Anspruch darauf, dass die Daten berichtigt bzw. gelöscht werden.
Seite teilen