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Datenbekanntgabe durch Behörden

Allgemein

Das Bekanntgeben von Personendaten stellt eine Personendatenbearbeitung dar. Die allgemeinen Grundsätze für das Bearbeiten von Personendaten sind demnach auch bei einer Bekanntgabe von Personendaten einzuhalten.

Bekanntgabe von Personendaten

Unter «Bekanntgeben» ist das Zugänglichmachen von Personendaten zu verstehen. Beispiele hierfür sind: Einsichtgewähren, Auskunftgeben, Weitergeben oder Veröffentlichen.

Eine Behörde kann Personendaten grundsätzlich an eine andere Behörde oder an einen Privaten weitergeben. Dabei müssen die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Eine solche Datenbekanntgabe ist möglich, wenn die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich zur Datenbekanntgabe verpflichtet oder ermächtigt ist oder wenn die betroffene Person zur Datenbekanntgabe ausdrücklich zugestimmt hat oder es in ihrem Interesse liegt.

Amtshilfe

Eine Behörde kann Personendaten im Rahmen der Amtshilfe einer anderen Behörde bekanntgeben. Die ersuchende Behörde hat dafür nachzuweisen, dass sie zur Bearbeitung der angefragten Personendaten gesetzlich befugt ist und keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht.

Handbuch Informationsaustausch unter Behörden

Das Handbuch Informationsaustausch unter Behörden soll den Behörden auf kantonaler und kommunaler Ebene als möglichst verständliche Anleitung dienen, wann und wie sie Informationen untereinander austauschen dürfen, sollen oder müssen.

Datenbekanntgabe ins Ausland

Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn im Zielland keine angemessene Datenschutzgesetzgebung vorhanden ist. Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, Gebiete, spezifischen Sektoren in einem Staat und internationaler Organe mit einem angemessenen Datenschutz.

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