Begriff «Datenschutzvorfall»
Als Datenschutzvorfall ist namentlich zu verstehen:
- die Vernichtung oder der Verlust von Personendaten
- die unbeabsichtigte oder unrechtmässige Veränderung von Personendaten
- die unbeabsichtigte oder unrechtmässige Offenbarung von Personendaten
- der unbefugte Zugang zu Personendaten
Meldung an die Aufsichtsbehörde
Liegt ein Datenschutzvorfall vor, sollte die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber informiert werden. Eine gesetzliche Meldepflicht besteht zurzeit nur im Bereich Strafverfolgung und Strafvollzug. Hierfür muss das entsprechende Meldeformular möglichst vollständig ausgefüllt und innert 72 Stunden nach erstmaliger Feststellung des Vorfalls der Aufsichtsbehörde zugestellt werden.
Bei Unsicherheiten
Die Aufsichtsstelle ist unverzüglich zu kontaktieren, falls unklar ist, ob ein meldewürdiger Datenschutzvorfall vorliegt.
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