Videoüberwachung als Datenbearbeitung
Der Einsatz einer Videokamera – ob zur Echtzeitüberwachung oder zur Aufzeichnung – fällt unter das Datenschutzrecht, wenn immer auf dem Bildmaterial Personen erkennbar sind. Die Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist besonders heikel, weil dabei immer auch unbeteiligte Personen aufgenommen werden, die mit dem Zweck der Überwachung nichts zu tun haben. Es bestehen deshalb hohe Anforderungen an die Rechtmässigkeit, die Verhältnismässigkeit und die Sicherheit des Bildmaterials.
Polizeiliche Videoüberwachung
Die Videoüberwachung
- bei Massenveranstaltungen
- zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten an öffentlichen Orten
- sowie zum Schutz von öffentlichen Gebäuden und ihren Benutzer/innen
ist im Polizeigesetz (PolG, Artikel 122 ff.) und in der Polizeiverordnung (PolV, Artikel 45 ff.) geregelt. Sie muss stets vorgängig von der Kantonspolizei Bern bewilligt bzw. mit dieser rückbesprochen werden. Auf der Webseite der Kantonspolizei finden Sie weitere Informationen, Vorlagen und Checklisten.
Übrige Videoüberwachung
Ausserhalb des Polizeibereichs kann die Fachgesetzgebung vorsehen, dass Videoüberwachungsgeräte bei der Erfüllung von bestimmten Aufgaben eingesetzt werden dürfen (z.B. beim Strafvollzug). Ohne ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis ist der Einsatz von Videokameras nur in Ausnahmefällen zulässig (z.B. zur Überwachung eines Wartezimmers in der Notfallaufnahme eines Spitals).
Generelle Vorabkontrollpflicht
Jede Videoüberwachung durch Behörden ist vorgängig der zuständigen (kantonalen oder kommunalen) Datenschutzaufsichtsstelle zur Vorabkontrolle vorzulegen.
Private Videoüberwachung
Videoüberwachungen durch private Personen fallen unter das Datenschutzgesetz des Bundes und unterstehen der Aufsicht des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB. Auf der Webseite des EDÖB finden Sie weitere Informationen.
Fachbeitrag
Private Videoüberwachung im kommunalen öffentlichen Bereich. Fachbeitrag von Liz Fischli-Giesser, Mitarbeiterin der Datenschutzaufsichtsstelle des Kantons Bern, im Bulletin 3/2016 des Vereins Kantonale Planungsgruppe Bern (KPG Bern). Barrierenfreie Version