Solche oder ähnliche Anfragen gelangen regelmässig an die Datenschutzaufsichtsstelle (DSA). Erst kürzlich diskutierte eine Bürgerin mit der KESB über die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens und zog dabei auch die DSA zu Rate. Deren Einschätzung ist so kurz wie klar: Ja, die KESB durfte die Gefährdungsmeldung der Bürgerin vollständig offenlegen. Sie musste sogar. Die betroffenen Eltern haben wie jede andere Person das Recht, zu erfahren, welche Daten über sie oder ihr Kind bearbeitet werden. Eine Behörde kann ihnen dieses Einsichtsrecht nicht verwehren – es sei denn, ihm stehen besonders schützenswerte Interessen Dritter entgegen. Liegt ein solches Interesse im Fall der Gefährdungsmelderin vor? Nein. Ihr Wunsch, anonym zu bleiben und es sich nicht mit den Nachbarn zu verscherzen, reicht nicht aus. Sie müsste plausibel darlegen, dass sie eine ernsthafte Verletzung ihrer Persönlichkeit oder Integrität zu fürchten hat (etwa eine Gefahr für Leib und Leben oder Rufschädigung). Andernfalls überwiegt das Recht der gemeldeten Eltern auf Akteneinsicht. Die KESB hatte keine Anhaltspunkte, von einem besonderen Schutzbedürfnis ihrer Informantin auszugehen. Auch war sie nicht verpflichtet, vorsorglich danach zu fragen oder ein Einverständnis einzuholen.
Gegen ein «Klima des Misstrauens»
Für jemanden, der Anzeige erstattet oder mögliche Kindeswohlgefährdungen meldet, mag diese Rechtslage unbefriedigend sein – sie hat aber ihren Sinn. Sie schützt Bürgerinnen und Bürger vor Verleumdung und hilft ihnen, falsche Anschuldigungen zu entkräften. In einem ähnlichen Fall (es ging um die Anzeige mutmasslicher Tierquälerei) befand das Verwaltungsgericht des Kantons Bern: «Wer belastende Informationen über Personen mitteilt, muss zu seinen Anschuldigungen stehen. Denn richtig verstandener Datenschutz will nicht ein Klima des Misstrauens […] schaffen, sondern eine offene und faire Erledigung von Streitigkeiten ermöglichen.»
Wer partout anonym bleiben will, muss entweder schwerwiegende Gründe vorbringen oder gleich eine anonyme Meldung vornehmen. Diese gilt in der Regel zwar als weniger glaubwürdig. Sie bietet aber einen Ausweg aus dem Dilemma, entweder einen eigenen Nachteil hinnehmen oder einem Missstand untätig zusehen zu müssen.